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§1 Name, Sitz und Zweck
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
§3 Beendigung der Mitgliedschaft / Maßregelungen
§4 Beiträge/Geschäftsjahr
§5 Vereinsorgane
§6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Änderung des § 16 dieser Satzung 2. Beschlussfassung über (es fehlt Veräußerung von Sportanlagen als Ganzes)
§7 Delegiertenversammlung
§8 Vereinsbeirat
§9 Vorstand
§10 Abteilungen/Jugendarbeit/Ehrungen
§11 Sitzungen/Einladungen/Protokoll
§12 Wahlen/Beschlüsse/Anträge
§13 Kassenprüfung Die von der Delegierten- oder Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines oder der jeweiligen Abteilung auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Delegierten- oder Abteilungsversammlung zu berichten. §14 Haftung
Die Satzung wurde in der Delegiertenversammlung vom 19.10.2008 neu gefasst, und von anwesenden der insgesamt 54 Delegierten mit Ja Nein Enthaltungen beschlossen. Gerhard Fleischmann Walter Fleischmann 1.Vorsitzender/Versammlungsleiter Schriftführer Zur Vereinfachung des Textes wurde die männliche Form gewählt, grundsätzlich sind alle Funktionen im Verein für beide Geschlechter offen und alle Mitglieder aufgerufen sich aktiv im Verein und seinen Gremien zu beteiligen.
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Abteilungsordnung Des Turn- und Sportvereins 1870 Hirschau e.V. Präambel Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden. Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erläßt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. § 1 Rechtliche Stellung Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte. Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu zählt auch insbesondere die Repräsentierung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband. Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereines. Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben. Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand des Hauptvereins im Sinne des § 26 BGB abgeschlossen werden. Im Innenverhältnis zum Hauptverein gilt, dass der Abteilungsvorstand Rechtsgeschäfte, die die Abteilung betreffen in Untervollmacht für den Vorstand des Hauptvereins abschließen kann. wenn der Geschäftswert im Einzelfall einen Betrag von EUR 1000 nicht übersteigt und zusätzlich vom Budget der Abteilung für das Geschäftsjahr gedeckt ist. Bei übersteigenden Beträgen ist ein beschloss der Abteilungsvorstandschaft oder des Abteilungsbeirats erforderlich. Der Vorstand des Hauptvereins kann darüber hinaus im Einzelfall durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren und hierfür, soweit erforderlich, Untervollmacht erteilen. Die Aufnahme von Krediten durch die Abteilung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins. Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des Abteilungsvorstandes, Abteilungsbeirates und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen und Protokolle sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten. § 2 Mitglieder der Abteilung Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese. Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung. Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss des Abteilungsvorstandes aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden. Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen. § 3 Abteilungshaushalt Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand durch die jeweils zugewiesenen Mitteln des Vereins, sowie aus eigenen Einnahmen. Die Abteilungen sind ermächtigt, neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge sowie Aufnahmegebühren zu erheben. Sonderleistungen wie Hand- und Spandienste können nur im Rahmen der Satzung erhoben werden, wobei insbesondere Belange des Finanzamtes, der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Haftungsfragen berücksichtigt werden müssen. Die Abteilungen verwalten die zustehenden Finanzmittel selbstständig, siehe §1. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres auf Anfrage dem Schatzmeister des Hauptvereines zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben, die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen. Einnahmen und Ausgaben sind in den ideellen Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterteilen und entsprechend in den im Verein verwendeten Kontenplan zu buchen. Die Buchführung der Abteilung wird durch Abteilungs-Kassenprüfer geprüft. Die Abteilungsleiter haften dafür, dass soweit Sportler, Trainer oder sonstiges Personal geldwerte Zuwendungen erhalten, die geltenden finanz-, arbeits-, und sportrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. In Zweifelsfällen ist mit dem Vereinsvorstand Rücksprache zu nehmen. § 4 Organe der Abteilung Organe der Abteilung sind
Der Abteilungsvorstand besteht aus
Für die Wahl des Abteilungsvorstandes gelten die Regelungen der Vereinssatzung. Nach ihren Erfordernissen hat jede Abteilung die Möglichkeit einen Abteilungsbeirat zu bilden. Er besteht aus den Mitgliedern der Abteilungsvorstandschaft, dazu kommen der Jugendsprecher sowie in der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer. Seine Beschlüsse haben für die Vorstandschaft bindende Wirkung. § 6 Jugendarbeit Jugendarbeit bildet einen Schwerpunkt in der Vereinsarbeit des TuS Hirschau. Die eigenständige Jugendarbeit der Abteilungen im TuS Hirschau folgt folgenden Grundsätzen: Der TuS Hirschau und seine Abteilungen erkennen die Jugendordnungen des BLSV und der im Verein vertretenen Fachverbände an. Zur Jugend in den Abteilungen des Vereins zählen alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die für die Jugendarbeit verantwortlichen Funktionsträger und Übungsleiter der Abteilungen. In der Jugendversammlung besitzen alle Mitglieder ab 10 Jahren Stimmrecht. Jede Abteilung beruft einmal jährlich eine Jugendversammlung ein. Ihre Aufgabe ist die Wahl des Abteilungsjugendspechers/in, die Entgegennahme des Rechenschafts- und Jahresberichts der Abteilungsjugendleitung, sowie die Aussprache zu allen die Jugendarbeit betreffenden Themen, insbesondere die Entgegennahme von Vorschlägen der Anwesenden. Nach den in der Vereinssatzung geltenden Regelungen ist ein/e Abteilungsjugendsprecher/in für in der Regel zwei Jahre zu wählen. Der/die Jugendsprecher sollen zwischen 14 und 18 Jahre alt sein. Nach den Erfordernissen der Abteilung können Stellvertreter des Jugendsprechers dazu gewählt werden. Der Jugendsprecher ist Mitglied im Beirat der Abteilung und in der Delegiertenversammlung des Vereins. Der Jugendleiter, sowie bei Bedarf sein Stellvertreter wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Der Jugendleiter ist Mitglied in der Vorstandschaft der Abteilung und der Delegiertenversammlung des TuS Hirschau. Jede Abteilung weist ihrer Jugendleitung angemessene Haushaltmittel zu. Aufgabe der in der Jugendleitung ist es im Rahmen der zugewiesenen Finanzmittel die Jugendarbeit der Abteilung dem Vereinsrecht entsprechend eigenverantwortlich zu gestalten. Der /die Jugendleiter/in verwaltet die Jugendkasse, die Buchungen erfolgen durch den Abteilungskassier. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Abteilungsbeirats erforderlich. In der Jugendversammlung und der Abteilungsversammlung ist ein Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Abteilungsleiter ist zu Sitzungen der Jugendleitung, die nach den Erfordernissen jeder Abteilung stattfinden einzuladen. Die Vertretung des Vereins bei überregionalen Jugendversammlungen in den Fachverbänden liegt bei den entsprechenden Abteilungen. Die Vertretung des TuS Hirschau in Jugendversammlungen des BLSV wird von der Vereinsvorstandschaft koordiniert. § 7 Abteilungsversammlung Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Im übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend. Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereines mit einfacher Mehrheit. § 9 Schlussbestimmung Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 12.10.2003 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vereinssatzung, oder die Vorgaben des Fachverbandes oder des BLSV. Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Die Abteilungsordnung des TuS Hirschau wurde in der Delegiertenversammlung vom 12.10.2003 von 58 anwesenden der insgesamt 65 Delegierten mit 58 Ja 0 Nein 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen. Gerhard Fleischmann Walter Fleischmann 1.Vorsitzender/Versammlungsleiter Schriftführer Zur Vereinfachung des Textes wurde die männliche Form gewählt, grundsätzlich sind alle Funktionen im Verein für beide Geschlechter offen und alle Mitglieder aufgerufen sich aktiv im Verein und seinen Gremien einzubringen
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Ehrenordnung des TuS 1870 e.V. Hirschau Ehrungsalter
Die Ehrenordnung trat mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29.4.93 in Kraft und wurde laut Beschluß der Delegiertenversammlung vom 17.9.1999 geändert. Gerhard Fleischmann 1.Vorsitzender
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